Die Satzung des DASV
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutscher Altbriefsammler-Verein e.V.“ (im folgenden kurz DASV genannt). Er ist am 01.07.1941 gegründet und hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.
§ 2 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist die Erforschung der Postgeschichte und Verbreitung der Kenntnisse über die Postgeschichte. Insbesondere sollen Ergebnisse dieser Forschung in geeigneter Weise durch eigene Publikationen oder Unterstützung fremder Publikationen veröffentlicht werden. Darüber hinaus sollen die Mitglieder und interessierte Personen im Rahmen von Seminaren oder öffentlichen Vorträgen auf dem Gebiet der Postgeschichtsforschung fortgebildet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Erstattung von Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31.Dezember.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, Referenzen zu verlangen.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Der Aufnahmesuchende ist in jedem Fall schriftlich zu benachrichtigen. Die Aufnahme in den DASV kann auch mit dem Status eines korrespondierenden Mitgliedes erfolgen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um die Altbriefforschung oder um die Organisation des DASV im besonderen Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ein Mitglied, das sich als Präsident des DASV um den DASV besonderen Verdienst erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austrittserklärung, die nur mit Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen kann und dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer mindestens 3 Monate vorher durch Einschreibebrief angezeigt werden muss;
- durch Tod;
- durch Ausschluss;
Der Austritt oder der Ausschluss befreit nicht von den geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem DASV.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des DASV.
§ 7 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
- das Ansehen oder die Interessen des DASV schädigt;
- trotz wiederholter Aufforderung Mitgliedsbeiträge oder sonstige Geldforderungen nicht bezahlt.
2. Den Beschluss über den Ausschluss teilt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit. Eine Beschreitung des Rechtsweges gegen den Ausschluss ist ausgeschlossen.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder entrichten eine Aufnahmegebühr und einen laufenden Mitgliedsbeitrag, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Korrespondierende oder korporative Mitglieder entrichten einen Beitrag, der mit dem Vorstand vereinbart wird. Der Vorstand kann nötigenfalls auch von einer Beitragserhebung absehen.
- Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 9 Organe des DASV
- Der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten,
- dem Sekretär,
- dem Schriftleiter,
- dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Der DASV wird in allen Angelegenheiten nach innen und außen gemäß § 26 BGB vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten vertreten.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand,
- den Stellvertretern des Schriftleiters und des Schatzmeisters,
- den Vertretern für die Fachbereiche Bibliothek und Rundsendedienst.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
- Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ist statthaft; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.
§ 14 Die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- Neuwahl des Vorstandes, der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über satzungsmäßig gestellte Anträge;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über Auflösung des DASV.
§ 15 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des DASV ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§ 16 Protokolle
Über Sitzungen des Vorstandes und über Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Sekretär und dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind.
§ 17 Kassenführung
Die Kassenführung erfolgt durch den Schatzmeister, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter.
In besonderen Fällen können Hilfskassen eingerichtet und Hilfskassierer vom Vorstand berufen werden. Sie sind Teile der Hauptkasse und arbeiten im Einvernehmen und nach den Weisungen des Schatzmeisters.
§ 18 Rechnungsprüfer
- Das Kassenbuch und die Jahresabrechnung nebst Belegen sind den Rechnungsprüfern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
- Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und äußern sich über die Entlastung des Vorstandes.
§ 19 Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand, vom erweiterten Vorstand oder von 20 % der Mitglieder gestellt werden.
- Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung von sich aus vorzunehmen und in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
§ 20 Auflösung
Für den Fall, dass eine Mitgliederversammlung die Auflösung des DASV beschließt, muss das etwa vorhandene Vereinsvermögen steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Ende der Anlage zum Protokoll vom 04.05.1985.